Schriftform im Arbeitsvertrag? - Bürokratieentlastungsgesetz IV
Hintergrund Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz wurde erst im Jahr 2022 angepasst und um weitreichende Nachweispflichten im Arbeitsvertrag ergänzt (siehe mehr dazu in unserem Blogartikel). Zudem wurde bei der damaligen Änderung am Schriftformerfordernis für die Erbringung des Nachweises der wesentlichen Vertragsbedingungen festgehalten, was alles andere als einem Bürokratieabbau entsprach und zu viel Kritik in der Wirtschaft führte. Darüber hinaus wurden zum 01.08.2022 Bußgeldvorschriften im NachwG eingeführt, welche bei einem Verstoß gegen die inhaltliche Nachweispflicht oder das Schriftformerfordernis Bußgelder von bis zu 2.000 € pro Verstoß vorsehen, was seiner Zeit ebenfalls scharf kritisiert worden ist.
Neuerungen im Nachweisgesetz: Künftig elektronische Form möglich
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV soll nun zumindest das zu Recht in Frage gestellte Schriftformerfordernis des § 2 NachwG etwas erleichtert werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass künftig eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 126a BGB ausreichen soll, um einen Nachweis für die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses wirksam zu erbringen. Es ist zu hinterfragen, ob diese geplante Änderung tatsächlich bedeutende Auswirkungen im Hinblick auf eine bürokratische Entlastung von Arbeitgebenden haben wird. Grund dafür ist, dass nur ein geringer Teil der Unternehmen tatsächlich über die Technik zur Ausstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen verfügt.
Insgesamt stellt dies einen Schritt in die richtige Richtung dar und signalisiert, dass die Kritik an den Gesetzesänderungen im Nachweisgesetz zum August 2022 Früchte getragen hat. Nichtsdestotrotz bleibt auf Grund der Erforderlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur weiterhin eine nicht zu unterschätzende Hürde für digital nachgewiesene Arbeitsverträge bestehen.
Hinweis: Das Schriftformerfordernis für den Ausspruch einer Kündigung gem. § 623 BGB gilt weiterhin ausschließlich und es ist keine Abweichung auf eine qualifizierte elektronische Signatur möglich.
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