Bedeutung von korrekter Regelung zur Arbeit auf Abruf:

Ein Blick auf die jüngste Rechtsprechung des BAG

Urteil zur Arbeit auf Abruf:

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2023 (BAG, Az. 5 AZR 22/23) wurde die Thematik der "Arbeit auf Abruf" behandelt, die Arbeitgebende derzeit vor einige Herausforderungen stellt.

Vereinbaren Arbeitgebende und Arbeitnehmende in einem Arbeitsvertrag, dass die Arbeitsleistung auf Abruf geleistet werden soll, dann sollten Arbeitgebende künftig noch mehr auf eine explizite Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit und der damit verbundenen Abrufmodalitäten achten. 

Zum Hintergrund:

Legen Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei der Arbeit auf Abruf keine explizite Wochenarbeitszeit fest, greift gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) die gesetzliche "Fiktion" von einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Das bedeutet, dass dann unabhängig von der tatsächlich gelebten Praxis regelmäßig ein Anspruch auf eine Beschäftigung an 20 Stunden / Woche sowie eine entsprechende Vergütung besteht.

Urteil des BAG:

Nach dem neuesten Urteil des BAG (Az. 5 AZR 22/23) ist eine Abweichung von dieser Regelung nur dann möglich, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung objektive Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei Vertragsschluss eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren wollten. Das BAG betonte hierbei, dass das Abrufverhalten des:der Arbeitgebenden in einem langen Zeitraum nach Vertragsschluss allein nicht ausreicht, um eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit zu begründen. Hierdurch wird deutlich, dass sich die Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht nach dem “gelebten” Abrufverhalten richten, sondern die Fiktion von 20 Stunden regelmäßig maßgeblich ist, solange keine explizite Vereinbarung besteht.

Insgesamt bedeutet dieses Urteil für Arbeitgebende, dass im Fall der Arbeit auf Abruf regelmäßig nur dann Lohnnachzahlungen geleistet werden müssen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in einzelnen Wochen unter 20 Stunden lag. Möchten Arbeitgebende im Rahmen der Arbeit auf Abruf Arbeitnehmende jedoch für durchschnittlich weniger als 20 Stunden / Woche beschäftigen, ist eine explizite Festlegung der tatsächlichen Arbeitszeit dringend zu empfehlen, um Nachzahlungen zu vermeiden. Dies gilt gleichermaßen bei einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit, um von vornherein Missverständnisse zu vermeiden.

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*Bild von raxpixel.com auf Freepik

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Schriftform im Arbeitsvertrag? - Bürokratieentlastungsgesetz IV

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